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   LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09   

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https://dejure.org/2009,11850
LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09 (https://dejure.org/2009,11850)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2009 - 18 O 14/09 (https://dejure.org/2009,11850)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 18 O 14/09 (https://dejure.org/2009,11850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ; Voraussetzungen für ein Stimmverbot gem. § 142 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz (AktG); Begriff der Geschäftsführung i.S.v. § 142 Abs. 1 S. 1 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 142 Abs. 1
    Stimmverbot für Vorstände und Aufsichtsräte nur bei Stimmabgabe gegen Sonderprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1766 (Ls.)
  • Konzern 2009, 427
  • NZG 2009, 1111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09
    Auch entspricht es allgemeiner Meinung (BGHZ 76, Seite 191, 197 ff., Bürger/Körber, AktG, § 276, Rdnr. 45; Heidel/Heidel, a.a.O., § 246 Rdnr. 11) dass die §§ 246 ff. AktG keinen abschließenden Katalog von Sonder-Klagearten für das Aktienrecht darstellen.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09
    Dieser Eingriff ist in solchem Masse relevant, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, welches die Anfechtbarkeit begründet (BGHZ 160, 385, 392).
  • OLG Dresden, 01.12.1998 - 7 W 426/98

    Auskunftserzwingungsverfahren im Aktienrecht: Fristwahrung

    Auszug aus LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09
    Der Umstand, dass die Klage beim Landgericht Münster und damit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden war, steht dem nicht entgegen (OLG Dresden AG 1999, 274, 275; MünchKomm AG/Semler § 41 Rdnr. 73; MünchKomm AktG/Hüffer, § 246 Rdnr. 38; Heidel/Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 246 Rdnr. 28).
  • LG München I, 31.03.2008 - 5 HKO 20117/07

    Bestellung eines Sonderprüfers: Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich des

    Auszug aus LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09
    Einen Anspruch auf Feststellung eines in Wirklichkeit nicht zustande gekommenen Beschlussergebnisses hätte der Kläger nur dann, wenn einmal aufgrund der in Wirklichkeit anzunehmenden Mehrheitsverhältnisse der Hauptversammlung kein anderer als ein antragsgemäßer Beschluss anzunehmen wäre und dieser erstrebte Beschluss rechtlich auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist (LG München, AG 2008, Seite 720).
  • OLG Hamburg, 23.12.2010 - 11 U 185/09

    Verstoß gegen das Redrecht des Aktionärs - Zulässigkeit eines

    Die Rechtsprechung hat daher Sonderprüfungsanträge wegen fehlender Bestimmtheit abgelehnt, wenn die Geschäftsführung insgesamt überprüft werden sollte (RG, a.a.O.; LG München, a.a.O.), wenn überhaupt keine Geschäftsführungsmaßnahme vorlag (LG Dortmund, Urt. v. 25.6.2009, 18 O 14/09, Der Konzern 2009, 427, juris-Rn. 97; Berufungsurteil des OLG Hamm, Urt. v. 1.9.2010, Az. I-8 U 118/09, spricht Frage nicht an) oder wenn der Beschluss so unspezifisch war, dass er lediglich eine Einschränkung auf "alle wesentlichen" Maßnahmen der Geschäftsführung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zum Gegenstand hatte (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    c) Der Antrag auf positive Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über die Sonderprüfung war - wie der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit - abzuweisen, weil eine gerichtliche Beschlussfeststellung voraussetzt, dass der festzustellende Beschluss rechtmäßig ist (z.B. LG München I, Urt. v. 31.3.2008 - 5 HK O 20117/07, juris-Rn. 19; LG Dortmund, Urt. v. 25.06.2009, 18 O 14/09, Der Konzern 2009, 427, juris-Rn. 97, in Bezug auf diese Rechtsansicht indirekt bestätigt durch OLG Hamm 1.9.2010 - I-8 U 118/09, LexisNexis, unter II.2.).

  • OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09

    Ausschluss des Stimmrechts von Aktionären hinsichtlich der Anordnung einer

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die in § 142 Abs. 1 S. 2 AktG enthaltene Regelung auch nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass das dort normierte Stimmverbot nur dann eingreift, wenn der abstimmende (ehemalige) Vorstand sich gegen die Durchführung einer Sonderprüfung wenden will oder wendet, und damit nicht den Fall erfasst, in dem er sich - wie vorliegend - für deren Durchführung aussprechen will oder ausspricht (so auch Petrovicki, GWR 2009, 319 und Theusinger/Wolf, EWiR 2009, 761 f., in Anmerkungen gegen das in ZIP 2009, 1766 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Dortmund).

    § 142 Abs. 1 S. 2 AktG will umfassenden Schutz vor etwaigen Sonderinteressen gewähren und ist damit unabhängig von dem Abstimmungsverhalten anwendbar (Theusinger/Wolf, EWiR 2009, 761 (762)).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Obwohl dieser Vorwurf der Sache nach im Ergebnis durchaus zutrifft - siehe dazu unten B IV 3 - führt er nämlich nicht zur fehlenden Zulässigkeit, sondern nur zur fehlenden Begründetheit der Klage, weil diese nicht auf die Feststellung eines Beschlusses mit einem gesetzlich unzulässigen Inhalt gerichtet sein kann (LG München WM 2008, 2297 f. = juris Rn 19; LG Dortmund AG 2009, 881 ff. = juris Rn 94, 98; Hüffer, a.a.O., § 246 AktG Rn 42).
  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2013 - 5 O 114/12

    Keine Absage einer auf Verlangen eines Aktionärs einberufenen Hauptversammlung

    Die Rechtsprechung hat daher Sonderprüfungsanträge wegen fehlender Bestimmtheit abgelehnt, wenn die Geschäftsführung insgesamt überprüft werden sollte (RG v. 22.1.1935 - II 198/34 RGZ 146, 385; LG München I v. 31.3.2008 aaO; OLG Hamburg aaO), wenn überhaupt keine Geschäftsführungsmaßnahme vorlag (LG Dortmund v. 25.6.2009 18 O 14/09 - AG 2009, 881) oder wenn der Beschluss so unspezifisch war, dass er lediglich eine Einschränkung auf "alle wesentlichen" Maßnahmen der Geschäftsführung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zum Gegenstand hatte (OLG Düsseldorf v. 15.2.1991 - 16 U 130/90 - GmbHR 1992, 670 = WM 1992, 14).
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